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Schnee räumen Pflicht: Welche Vorschriften gibt es beim Winterdienst?

Kathrina Haunfelder
Verfasst von Kathrina Haunfelder
Zuletzt aktualisiert: 23. Mai 2025
Lesedauer: 14 Minuten
© In Stock / istockphoto.com

Sobald die ersten Schneeflocken fallen, beginnt schon bald der tägliche Winterdienst. In Deutschland besteht eine gesetzliche Räum- und Streupflicht, wobei die genauen Regelungen sich je nach Gemeinde und Kommune unterscheiden. Die Verantwortung Gehwege begehbar zu halten, liegt in der Regel bei Grundstückseigentümern und Vermietern. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder und haftet im Schadensfall. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Vorgaben und Zuständigkeiten genau zu kennen.

Alles auf einen Blick: 

  • Das Schneeschippen und Streuen von Straßen und Gehwegen ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben.
  • Städte, Gemeinden und Kommunen sind für Straßen und öffentliche Plätze zuständig. Hauseigentümer und Vermieter sind für die Räumung von Hauseingängen sowie angrenzenden Gehwege verantwortlich. 
  • Je nach Wohnort müssen Wege an Werktagen in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Die genauen Uhrzeiten können lokal abweichen.
  • Gehwege sollten so geräumt werden, dass Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können – mindestens 1,20 Meter breit.
  • Eigentümer können die Winterdienstpflicht per Mietvertrag an ihre Mieter übertragen, bleiben jedoch in der Pflicht, die ordnungsgemäße Ausführung zu kontrollieren.

Warum ist Schneeräumen mehr als nur eine lästige Pflicht?

Schnee und Eis auf Gehwegen und Straßen stellen eine ernstzunehmende Gefahr dar, denn sie können zu Stürzen, Verkehrsunfällen und Verletzungen führen. Regelmäßig geräumte Wege sorgen nicht nur für mehr Sicherheit im Alltag, sondern ermöglichen auch einen reibungslosen Verkehrsfluss. Fußgänger und Autofahrer gelangen ohne Umwege oder erhöhtes Unfallrisiko ans Ziel, was den Tagesablauf vieler Menschen im Winter erleichtert. Wer seiner Räum- und Streupflicht nachkommt, übernimmt Verantwortung und das nicht nur für das eigene Grundstück, sondern auch für das Wohl und die Sicherheit der gesamten Nachbarschaft.

Welche Risiken entstehen bei vernachlässigtem Winterdienst?

Wird die Winterdienstpflicht vernachlässigt, kann das schwerwiegende Folgen haben, sowohl für die Sicherheit als auch rechtlich und finanziell.

  • Sturzunfälle von Passanten
  • Verkehrsunfälle
  • Bußgelder
  • Haftungsrisiken bei Personenschäden
  • Versicherungsprobleme (Streitfälle mit Unfallbeteiligten)
  • schlechtere Erreichbarkeit des Grundstücks (Behinderung von Not- und Lieferdiensten) 

Wer muss Schnee räumen? 

Fahrbahnen wie Landstraßen, Autobahnen, öffentliche Plätze und andere Verkehrsknotenpunkte werden im Winter von den Gemeinden und Kommunen geräumt und gestreut, um Gefahrenquellen zu minimieren. Für Gehwege hingegen werden Eigentümer verantwortlich gemacht. Die Verpflichtung, Gehwege und Grundstückszugänge von Schnee und Eis zu befreien, wird von den Gemeinden nämlich in der Regel an die Anlieger übertragen.

Wann darf der Vermieter den Winterdienst an den Mieter übertragen?

Vermieter können die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen. Eine allgemeine Hausordnung oder eine mündliche Vereinbarung reichen dafür jedoch nicht aus. Die Übertragung muss ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein. Wichtig ist zudem: Auch wenn die Pflicht zum Schneeschippen und Streuen übertragen wurde, bleibt der Vermieter in der Verantwortung, sicherzustellen, dass der Winterdienst auch ordnungsgemäß ausgeführt wird. Die Schneeräumpflicht umfasst typischerweise

  • Einfahrten,
  • Zugangswege zum Haus
  • sowie die an das Grundstück angrenzenden Gehwege.

Räumpflicht in Wohneigentümergemeinschaft und Mehrfamilienhäusern

Wohnen mehrere Parteien in einem Haus, müssen Hausdienste jeglicher Art ebenfalls mit jedem einzelnen Bewohner mietvertraglich geregelt werden. Es sinnvolll, einen Räum- und Reinigungsplan zu erstellen, um Aufgaben wie Schneeräumen, Kehren oder Laubentfernung klar und fair aufzuteilen. Bei größeren Wohnanlagen kann es, ähnlich wie bei Gewerbeflächen, sinnvoll sein, einen professionellen Winterdienst zu beauftragen, um eine zuverlässige Durchführung sicherzustellen.

Wie führt man den Winterdienst bei Gewerbeobjekten oder Firmenflächen durch?

Ob im privaten oder gewerblichen Bereich: Ein professioneller Winterdienst kann die Räum- und Streupflicht zuverlässig übernehmen. Gerade bei größeren Wohnanlagen, Gewerbegebieten, Firmenflächen, Flughäfen oder Hotels spart die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister nicht nur Zeit, sondern sorgt auch für eine dauerhaft sichere Nutzung der Verkehrsflächen im Winter.



Welche rechtlichen Regelungen gelten für den Winterdienst?

Die Pflicht zum Winterdienst ist sowohl bundesrechtlich als auch kommunal geregelt. Auf Bundesebene basiert sie auf der sogenannten Verkehrssicherungspflicht, die insbesondere durch die Paragrafen § 823 und § 836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) rechtlich untermauert ist.

In § 823 BGB wird festgelegt, dass eine Person haftet, wenn sie durch fahrlässiges Verhalten das Leben, die Gesundheit, das Eigentum oder andere Rechtsgüter eines Dritten verletzt. Das gilt auch für Unfälle, die auf nicht geräumten oder gestreuten Wegen passieren. Grundstückseigentümer sind demnach verpflichtet, Gehwege sowie Zugänge auf und zu ihrem Grundstück sicher zu halten – im Winter durch Schneeräumung und im Herbst durch Laubentfernung.

Der § 836 BGB regelt die Haftung des Eigentümers bei Schäden durch mangelhaften Bauunterhalt. Lösen sich etwa Schneemassen oder Eiszapfen vom Dach und verletzen eine Person oder beschädigen ein Fahrzeug, haftet der Hauseigentümer für die entstandenen Schäden.

Zusätzlich sind die Satzungen der jeweiligen Gemeinden und Kommunen zu beachten, da sie detaillierte Regelungen zum Schneeräumen enthalten. Dazu zählen unter anderem Vorgaben zu Räumzeiten, zulässigen Streumitteln und den zu räumenden Flächen. Da diese Vorgaben je nach Wohnort variieren können, empfiehlt es sich, direkt bei der zuständigen Gemeinde nachzufragen.

Wann muss Schnee geräumt werden?

Wann genau Sie zur Schneeschaufel greifen müssen, ist in den jeweiligen Satzungen der Städte und Gemeinden geregelt. Grundsätzlich gilt: Gehwege müssen an Werktagen (Montag bis Samstag) oft bereits ab 7 Uhr von Schnee und Glätte befreit werden. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räum- und Streupflicht etwas später, circa erst ab 9 Uhr. Die genauen Uhrzeiten können je nach Wohnort abweichen, insbesondere an Feiertagen.

Was gilt bei Dauer- oder Neuschnee? 

Bei anhaltendem Schneefall ist es nicht erforderlich, dauerhaft draußen zu stehen und ununterbrochen zu räumen. Sobald der Schneefall nachlässt oder endet, muss jedoch unverzüglich mit dem Schneeräumen begonnen werden. Fällt über den Tag verteilt mehrfach Schnee, ist in zumutbaren und sinnvollen Abständen erneut zu räumen, insbesondere dann, wenn eine Gefährdung für Passanten oder Verkehrsteilnehmer besteht. Bildet sich Eis auf den Straßen ist die Gefahr von Unfällen und Verletzungen hoch. Daher gilt es bei Glatteis in der Regel sofort zu streuen. Beachten Sie dabei, dass in vielen Gemeinden Salz als Streumittel nicht erlaubt ist. Alternativen dazu sind zum Beispiel Sand oder Sägespäne.

TIPP:
Um Ihre Räumpflicht nicht zu vergessen, lohnt es sich, feste Räumzeiten als wiederkehrenden Termin in Ihren digitalen Kalender einzutragen. Zusätzlich informieren Wetter-Apps per Push-Nachricht über bevorstehenden Schneefall oder Glätte. Auf diese Weise behalten Sie den Überblick und können Ihren Winterdienst besser organisieren.

Was passiert, wenn man nicht Schee räumt? 

Wenn Sie der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, kann das erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Bußgeldzahlungen: Missachten Sie Ihre Räum- und Streupflicht, führt das zur Zahlung eines Bußgeldes. Die Höhe kann je nach Region und Form beziehungsweise Ausmaß der Nachlässigkeit variieren. Je nach Situation kann das ein paar hundert bis zu tausend Euro kosten. 
  • Schadensersatzforderungen: Kommt es aufgrund unzureichender Räumung zu Unfällen, kann es besonders teuer werden. Geschädigte können dann Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Die Höhe dieser Forderungen kann erheblich sein, insbesondere bei bleibenden Schäden.
  • Abmahnungen: Mieter, die ihrer über den Mietvertrag übertragenen Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, können vom Vermieter abgemahnt werden. Wiederholte Verstöße können weitere rechtliche Schritte nach sich ziehen.

Wer haftet bei einem Sturz durch Schnee oder Glätte?

Grundsätzlich haftet derjenige, der seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt. Das bedeutet:

  • Eigentümer und Vermieter: Als Immobilien- bzw. Grundstücksbesitzer sind Sie verpflichtet, die Gehwege und Zugänge zu Ihrem Grundstück sicher und frei von Schnee und Eis zu halten.
  • Mieter: Wenn die Räum- und Streupflicht vertraglich auf sie übertragen wurde, sind sie verantwortlich.
  • Gemeinde: Kommt es zu Unfällen auf Straßen und öffentlichen Bereichen und wurde die Schneeräumpflicht nicht erfüllt, kann natürlich auch die Gemeinde rechtlich belangt werden. 

Wenn Sie einen Fachbetrieb für die Durchführung des Winterdiensts beautragt haben und wurde dieser Auftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und es kommt daher zu einem Unfall, dann muss auch der Dienstleister haften. 

Welche Versicherung gilt bei Schnee- und Glätteschäden?

  • private Haftpflichtversicherung: Sie ist für Personen relevant, die selbst in ihrem Eigenheim wohnen. Wenn es zu einem Sturz von Passanten auf einem nicht geräumten Gehweg kommt, greift der Versicherungsschutz in der Regel.
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung: Für Vermieter oder Eigentümer, die nicht selbst im Gebäude leben, ist dieser Schutz entscheidend. Er übernimmt finanzielle Ansprüche, wenn infolge einer Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht Personen zu Schaden kommen.
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung: Diese Versicherung deckt Schäden am eigenen Eigentum ab – beispielsweise, wenn Wasserleitungen durch Frost platzen. Voraussetzung ist allerdings, dass entsprechende Elementarschäden im Vertrag eingeschlossen sind.

Für Eigentümer und Vermieter ist ein umfassender Versicherungsschutz essenziell, um im Schadensfall abgesichert zu sein. Prüfen Sie deshalb rechtzeitig, ob Ihr aktueller Tarif alle relevanten Risiken abdeckt.

Was ist grobe Fahrlässigkeit und wie vermeidet man sie?

Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn jemand die im Alltag erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Das Ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bei Glätte und Schnee weder geräumt noch gestreut wurde, obwohl die Gefahrenlage bekannt ist. Wer seine Winterdienstpflicht grob vernachlässigt, riskiert Personen- und Sachschäden, womit Schadensersatzforderungen miteinhergehen. Um das zu vermeiden, sollten Wege regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf umgehend geräumt und gestreut werden. Bei Abwesenheit empfiehlt es sich, eine Vertretung zu organisieren oder einen professionellen Winterdienst zu beauftragen.

Was bedeutet die Dokumentationspflicht im Winterdienst? 

Ob Privatperson, Kommune oder professioneller Dienstleister: Alle Maßnahmen im Rahmen des Winterdienstes gilt es, sorgfältig schriftlich oder digital zu dokumentieren. Wichtig ist, dabei Angaben wie Ort, Datum, Uhrzeit sowie Art der Räum- und Streumaßnahmen festzuhalten. Die Dokumentation dient in erster Linie der rechtlichen Absicherung: Kommt es nämlich zu einem Schadensfall, kann so belegt werden, dass der Winterdienst ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Auch Fotos können dabei als Nachweis hilfreich sein. Wer ein Unternehmen mit dem Räumdienst beauftragt, sollte sich die Einsätze regelmäßig bestätigen lassen oder am besten Anbieter engagieren, die digitale Protokolle bereitstellen.

Wo muss ich Schnee räumen? 

Wichtig ist, dass Sie alle Gehwege und Zugänge auf und unmittelbar an Ihrem Grundstück räumen und streuen. Das betrifft insbesondere den Gehweg vor dem Haus sowie die Privatwege zum Hauseingang, zur Mülltonne, zur Garage oder zum Briefkasten. Diese Bereiche müssen im Winter gefahrlos und ohne Einschränkungen für Bewohner, Zusteller, Lieferanten und Passanten begehbar sein.

Wie breit muss der Gehweg freigehalten werden? 

Als Faustregel gilt: Der Gehweg muss so breit geräumt werden, dass zwei Personen problemlos nebeneinander laufen oder einander passieren können. Das entspricht im Durchschnitt einer Mindestbreite von etwa 1,20 Metern. So wird der Fußgängerverkehr nicht behindert und das Unfallrisiko durch Glätte oder Schnee deutlich reduziert.



Streusalzverbot: Mit was darf ich Glatteis streuen?

Der Umwelt zuliebe ist die Verwendung von Streusalz in vielen Städten und Gemeinden untersagt oder stark eingeschränkt. Denn das Salz gelangt mit dem Tauwasser in den Boden, kann Pflanzenwurzeln und Bodenleben schädigen sowie das Grundwasser belasten. Für Tiere besteht zudem Verletzungsgefahr, da das Salz die empfindlichen Pfoten reizt und aufscheuern kann. Auch Fahrzeuge und Straßen leiden unter dem aggressiven Salz, da es Korrosion und Materialschäden begünstigt. Als schonende Alternative sollten Sie folgende Streumittel verwenden:

  • Sand
  • Kies
  • Granulat
  • Sägespäne

Im Handel sind zudem spezielle, umweltverträgliche Streumittel erhältlich. Achten Sie beim Kauf auf das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Produkte mit diesem Siegel können bedenkenlos verwendet werden.

Winterdienstmitarbeiter verteilt Streugut mit einer Schaufel auf einem verschneiten Gehweg aus Kopfsteinpflaster.
Sand ist unter anderem eine umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichem Streusalzv © gabort71 / istockphoto.com

Was kosten professionelle Räumdienste?

Wer den Winterdienst an einen Fachbetrieb überträgt, spart Zeit und sorgt dennoch für sichere Wege. Die Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel von

  • der Größe der zu räumenden Fläche,
  • der Häufigkeit des Einsatzes,
  • der Region sowie
  • vom Anbieter selbst.

In Schneeregionen sind die Preise meist höher als in schneearmen Gebieten. Für private Grundstücke können je nach Aufwand bis zu 6 Euro pro Quadratmeter anfallen. Manche Betriebe bieten auch Pauschalpreise zwischen 40 und 80 Euro pro Monat an. Zusätzlich können Gebühren für das benötigte Streumittel sowie die Anfahrt berechnet werden. Für eine präzise Einschätzung empfiehlt es sich, direkt ein unverbindliches Angebot bei einem Winterdienst in Ihrer Region einzuholen.

Wann lohnt sich ein externer Winterdienst?

Ein professioneller Winterdienst ist dann sinnvoll, wenn das Grundstück sehr groß ist oder wenn gesundheitliche Einschränkungen das Schneeräumen erschweren. Auch bei beruflicher Abwesenheit oder im Alter kann ein externer Dienstleister Entlastung schaffen. Für Firmenareale, Industrieflächen oder Wohnanlagen ist die Beauftragung eines Fachbetriebs ohnehin üblich.

Wie erkenne ich einen zuverlässigen Winterdienst?

Ein professioneller Winterdienst überzeugt durch

  • Pünktlichkeit,
  • gute Erreichbarkeit und
  • eine lückenlose Einsatzdokumentation.

Ein seriöser Anbieter nimmt sich zudem Zeit für ein ausführliches Beratungsgespräch und erstellt ein individuell zugeschnittenes Angebot mit transparenter Preisgestaltung. Auch ein gut ausgestatteter Fuhrpark ist ein Zeichen für ein etabliertes Unternehmen. Darüber hinaus sollte der Dienstleister mit den örtlichen Vorschriften vertraut sein und diese zuverlässig einhalten. Kundenbewertungen und Referenzen liefern zusätzliche Hinweise auf die Leistungsqualität. Achten Sie außerdem auf klare vertragliche Regelungen zu Einsatzzeiten und Haftungsfragen. Um Preis und Leistung besser einschätzen zu können, empfiehlt es sich, vorab mehrere Anbieter miteinander zu vergleichen.



Fazit

Die Räum- und Streupflicht in Deutschland ist gesetzlich geregelt und betrifft in erster Linie Eigentümer und Vermieter. Sie sind dafür verantwortlich, dass im Winter sowohl der Gehweg vor dem Grundstück als auch die Privatwege zum Haus und Briefkasten sicher begehbar sind. Wird die Immobilie vermietet, kann die Räumpflicht per Mietvertrag an die Mieter übertragen werden. Wer seine Pflicht vernachlässigt, riskiert Bußgelder und haftet im Falle eines Unfalls unter Umständen für Schadensersatz. Zwar regeln Gemeinden die Details individuell, jedoch gilt in vielen Fällen: werktags muss ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr geräumt sein – und das durchgehend bis 20 Uhr.

Schnee räumen Pflicht: Häufig gestellte Fragen 

Gilt die Räum- und Streupflicht auch, wenn ich im Urlaub oder krank bin?

Ja. Auch bei Krankheit oder Abwesenheit, etwa während eines Urlaubs, bleibt die Verpflichtung bestehen. In solchen Fällen müssen Sie rechtzeitig eine Vertretung organisieren, etwa durch Nachbarn, Angehörige oder einen professionellen Winterdienst.

Darf ich Schnee auf die Straße schieben?

Nein. Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden, da er dort den Verkehr behindern oder gefährden kann. Ebenso ist es untersagt, Parkplätze, Haltestellen oder Gullydeckel mit Schnee zu blockieren. Lagern Sie den Schnee stattdessen auf freien Flächen Ihres Grundstücks oder am Gehwegrand ab.

Was kann ich tun, wenn der Nachbar seinen Weg nicht räumt?

Suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Nachbarn und weisen Sie freundlich auf die bestehende Räumpflicht hin. Bleibt eine Reaktion aus und stellt der ungeräumte Weg eine Gefahr dar, können Sie sich an den Vermieter, die Hausverwaltung oder das örtliche Ordnungsamt wenden.

Über unsere*n Autor*in
Kathrina Haunfelder
Kathrina studiert zurzeit Technikjournalismus und Technik-PR. Im Studium eignete Sie sich bereits die grundlegenden Kompetenzen in den Bereichen Print-, Online-, Hörfunk- und TV-Journalismus mit dem Schwerpunkt Technik an. Vor ihrem Studium absolvierte Sie eine Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin.